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REIMO Ausbau-Ratgeber – Planung und Vorüberlegungen
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Sie wollen Ihren Transporter oder Kastenwagen zum Wohnmobil ausbauen?
Wir bieten Entscheidungshilfen und Tipps zur richtigen Planung.
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Die nachfolgenden Tipps sollen Ihnen bei der Planung Ihres Wohnmobils helfen. Sie lehnen sich an das Merkblatt, das der TÜV in Zusammenarbeit mit VDA und VDWH erstellt hat, an.
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Aufgrund von technischen Änderungen und Vorschriftsänderungen kann es möglich sein, dass einzelne Passagen dieses Artikels nicht mehr gültig sind - bitte fragen Sie Ihren Händler.
Die im Reimo Ausbaukatalog aufgeführten Einrichtungen sind Wohnaufbauten auf Basis von selbst-tragenden Karosserien (Kastenwagen, Kombi, Kleinbusse). Manche Einrichtungen können nur als PKW zugelassen werden. Fragen Sie Ihren Fachhändler oder TÜV-Sachverständigen.
1. Bei Einbau von Dachluken und Fenstern ist in der Regel kein Festigkeitsnachweis erforderlich. Die eingebauten Fenster und Hauben müssen jedoch bauartgenehmigt sein.
Dies ist bei den von Reimo angeboten Teilen im Zubehörkatalog der Fall.
2. Erhebliche Änderungen am Fahrzeugaufbau, z.B. das Durchtrennen von Holmen und Streben oder auch das Heraustrennen von eingeschweißten Trennwänden erfordern die Beurteilung der Festigkeit, speziell auch im Hinblick auf Gurtpunkte, wenn Sitzplätze im Wohnbereich eingetragen werden sollen.
Dies gilt speziell bei dem Einbau von Hoch- und Schlafdächern. Reimo hat aus diesem Grund für die gängigsten Fahrzeuge der Marken VW, Mercedes und Ford in Verbindung mit dem TÜV und den Fahrzeugherstellern Gutachten über die Fahrzeugfestigkeit erstellt.
Für einige andere Fahrzeugmodelle haben wir Freigaben der Hersteller.
3. Die Einstiege müssen sich gefahrlos benutzen lassen und sollten auf der rechten Fahrzeugseite angebracht sein. Bei einer Einstiegshöhe über 500 mm muss eine Einstiegsstufe montiert werden.
4. Jeder Sitz im Wohnmobil muss über 2 voneinander unabhängige Fluchtwege, die nicht auf einer Fahrzeugseite sein dürfen, verlassen werden können. Als Fluchtwege gelten Notausgänge (Türen mindestens 0,65 m groß, bei einer Mindestbreite von 0,5 m und einer Höhe von 1 m) oder Notausstiege (Fenster und Luken mit einer lichten Fläche von 0,25 m und einer Mindestbreite und -höhe von 0,4 m). Sie sind zu kennzeichnen.
Die im Reimo Ausbaukatalog aufgeführten Einrichtungen sind Wohnaufbauten auf Basis von selbst-tragenden Karosserien (Kastenwagen, Kombi, Kleinbusse). Manche Einrichtungen können nur als PKW zugelassen werden. Fragen Sie Ihren Fachhändler oder TÜV-Sachverständigen.
1. Bei Einbau von Dachluken und Fenstern ist in der Regel kein Festigkeitsnachweis erforderlich. Die eingebauten Fenster und Hauben müssen jedoch bauartgenehmigt sein.
Dies ist bei den von Reimo angeboten Teilen im Zubehörkatalog der Fall.
2. Erhebliche Änderungen am Fahrzeugaufbau, z.B. das Durchtrennen von Holmen und Streben oder auch das Heraustrennen von eingeschweißten Trennwänden erfordern die Beurteilung der Festigkeit, speziell auch im Hinblick auf Gurtpunkte, wenn Sitzplätze im Wohnbereich eingetragen werden sollen.
Dies gilt speziell bei dem Einbau von Hoch- und Schlafdächern. Reimo hat aus diesem Grund für die gängigsten Fahrzeuge der Marken VW, Mercedes und Ford in Verbindung mit dem TÜV und den Fahrzeugherstellern Gutachten über die Fahrzeugfestigkeit erstellt.
Für einige andere Fahrzeugmodelle haben wir Freigaben der Hersteller.
3. Die Einstiege müssen sich gefahrlos benutzen lassen und sollten auf der rechten Fahrzeugseite angebracht sein. Bei einer Einstiegshöhe über 500 mm muss eine Einstiegsstufe montiert werden.
4. Jeder Sitz im Wohnmobil muss über 2 voneinander unabhängige Fluchtwege, die nicht auf einer Fahrzeugseite sein dürfen, verlassen werden können. Als Fluchtwege gelten Notausgänge (Türen mindestens 0,65 m groß, bei einer Mindestbreite von 0,5 m und einer Höhe von 1 m) oder Notausstiege (Fenster und Luken mit einer lichten Fläche von 0,25 m und einer Mindestbreite und -höhe von 0,4 m). Sie sind zu kennzeichnen.
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5. Fenster und Dachhauben müssen bauartgenehmigt sein (Wellenlinie und Nr. oder EG Prüfung).
6. Mindestausstattung für Zulassung als Wohnmobil:
Sitzgelegenheit mit Tisch;
Schlafplätze, auch Sitzplätze, die zum Schlafen umgebaut werden können;
Küche bzw. Kocheinrichtung;
Schrank bzw. Stauraum.
Die Einrichtungen müssen fest eingebaut sein und den überwiegenden Teil des Fahrzeugs einnehmen. Die Stehhöhe muß mindestens 1,70 m betragen.
6.1 Innenraum
Die Ausstattung des Wohnteils muss so beschaffen sein, dass auch bei Unfällen die Gefahr oder das Ausmaß von Verletzungen gering gehalten wird, dies gilt besonders auch für den Bereich von Sitzplätzen. Es ist auch auf formschlüssige Verriegelungen von Schranktüren und Schubladen zu achten. Im Aufprallbereich von Personen sind scharfkantige Teile nicht zulässig
6.2 Es ist auf ausreichende Belüftung des Wohn und Fahrteils zu achten. Wechselwirkung zwischen Auspuffanlage, Standheizung, Gaskastenentlüftung und Fenstern müssen ausgeschlossen sein.
7. Stand- und Zusatzheizungen müssen bauartgeprüft sein. Bei gasbetriebenen Heizungen ist eine Gasprüfung nach G 607 erforderlich.
8. Zusätzliche Sitzplätze müssen eingetragen werden. Diese müssen den Vorschriften der STVZO § 35A und den EG Richtlinien 74/408 entsprechen und geprüft sein. Reimo Sitzbänke sind nach ECE 14 und 17 geprüft. Sitzkissen und Rückenlehnenpolster sind gegen Verrutschen zu sichern
8.1 Für Basisfahrzeuge Erstzulassung vor dem 31.12.91 gilt folgendes: Für alle Sitzplätze sind geeignete Haltevorrichtungen vorzusehen:
Bauartgenehmigte Sicherheitsgurte an Verankerungspunkten mit ausreichender Festígkeit für Sitze in Fahrtrichtung;
Geeignete Abstützungen für quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitzplätze, Schrank mit Prallpolster;
Kopfstützen an Sitzplätzen entgegen der Fahrtrichtung
8.2 Für Basisfahrzeuge Erstzulassung ab 1.1.92 sind geprüfte Verankerungspunkte und bauartgenehmigte Sicherheitsgurte für alle Sitzplätze in Fahrtrichtung vorgeschrieben. Reimo hat für VW, Mercedes und Ford die Gutachten erstellt. Für PKW Zulassung und Wohnmobilzulassung sind eventuell weitere Prüfungen erforderlich.
Bei allen weiteren Sitzplatzanordnungen gelten weiterhin die vorgenannten Anforderungen.
6. Mindestausstattung für Zulassung als Wohnmobil:
Sitzgelegenheit mit Tisch;
Schlafplätze, auch Sitzplätze, die zum Schlafen umgebaut werden können;
Küche bzw. Kocheinrichtung;
Schrank bzw. Stauraum.
Die Einrichtungen müssen fest eingebaut sein und den überwiegenden Teil des Fahrzeugs einnehmen. Die Stehhöhe muß mindestens 1,70 m betragen.
6.1 Innenraum
Die Ausstattung des Wohnteils muss so beschaffen sein, dass auch bei Unfällen die Gefahr oder das Ausmaß von Verletzungen gering gehalten wird, dies gilt besonders auch für den Bereich von Sitzplätzen. Es ist auch auf formschlüssige Verriegelungen von Schranktüren und Schubladen zu achten. Im Aufprallbereich von Personen sind scharfkantige Teile nicht zulässig
6.2 Es ist auf ausreichende Belüftung des Wohn und Fahrteils zu achten. Wechselwirkung zwischen Auspuffanlage, Standheizung, Gaskastenentlüftung und Fenstern müssen ausgeschlossen sein.
7. Stand- und Zusatzheizungen müssen bauartgeprüft sein. Bei gasbetriebenen Heizungen ist eine Gasprüfung nach G 607 erforderlich.
8. Zusätzliche Sitzplätze müssen eingetragen werden. Diese müssen den Vorschriften der STVZO § 35A und den EG Richtlinien 74/408 entsprechen und geprüft sein. Reimo Sitzbänke sind nach ECE 14 und 17 geprüft. Sitzkissen und Rückenlehnenpolster sind gegen Verrutschen zu sichern
8.1 Für Basisfahrzeuge Erstzulassung vor dem 31.12.91 gilt folgendes: Für alle Sitzplätze sind geeignete Haltevorrichtungen vorzusehen:
Bauartgenehmigte Sicherheitsgurte an Verankerungspunkten mit ausreichender Festígkeit für Sitze in Fahrtrichtung;
Geeignete Abstützungen für quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitzplätze, Schrank mit Prallpolster;
Kopfstützen an Sitzplätzen entgegen der Fahrtrichtung
8.2 Für Basisfahrzeuge Erstzulassung ab 1.1.92 sind geprüfte Verankerungspunkte und bauartgenehmigte Sicherheitsgurte für alle Sitzplätze in Fahrtrichtung vorgeschrieben. Reimo hat für VW, Mercedes und Ford die Gutachten erstellt. Für PKW Zulassung und Wohnmobilzulassung sind eventuell weitere Prüfungen erforderlich.
Bei allen weiteren Sitzplatzanordnungen gelten weiterhin die vorgenannten Anforderungen.
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9. Flüssiggasanlagen
Alle Bauteile der Flüssiggasanlage müssen dem DVGW Arbeitsblatt G 607 sowie der DIN 3381 entsprechen oder gleichwertigen Normen. Die Flüssiggasanlage muss bei Neuinstallation, bei Änderungen und alle 2 Jahre von einem Sachkundigen geprüft werden.
10. Elektrische Installation
Es müssen die einschlägigen VDE Vorschriften in der gültigen Fassung erfüllt werden, dies gilt besonders bei der Installation von 230 V-Anlagen. Leitungen müssen mindestens 1,5 mm Querschnitt haben. Zulässig sind HO7V-K1,5 und H=7RN-F3G1.5. Anschlüsse und Verbindungen müssen in mechanisch geschützten Dosen vorgenommen werden.
12 V, 24 V und 230 V Leitungen müssen getrennt verlegt werden, das bedeutet getrennte Schutzrohre und Klemmdosen.
Alle Angaben ohne Gewähr! Technische und Vorschriftenänderungen jederzeit möglich.
Alle Bauteile der Flüssiggasanlage müssen dem DVGW Arbeitsblatt G 607 sowie der DIN 3381 entsprechen oder gleichwertigen Normen. Die Flüssiggasanlage muss bei Neuinstallation, bei Änderungen und alle 2 Jahre von einem Sachkundigen geprüft werden.
10. Elektrische Installation
Es müssen die einschlägigen VDE Vorschriften in der gültigen Fassung erfüllt werden, dies gilt besonders bei der Installation von 230 V-Anlagen. Leitungen müssen mindestens 1,5 mm Querschnitt haben. Zulässig sind HO7V-K1,5 und H=7RN-F3G1.5. Anschlüsse und Verbindungen müssen in mechanisch geschützten Dosen vorgenommen werden.
12 V, 24 V und 230 V Leitungen müssen getrennt verlegt werden, das bedeutet getrennte Schutzrohre und Klemmdosen.
Alle Angaben ohne Gewähr! Technische und Vorschriftenänderungen jederzeit möglich.
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